Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 -.

Der Arbeitgeber kann den Urlaub des Arbeitnehmers nicht mehr wegen Elternzeit kürzen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist:

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um ein Zwölftel kürzen für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 -). Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Urlaubsanspruch noch besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Arbeitnehmer aber nur noch Urlaubsabgeltung (Geld) und keinen Urlaub mehr fordern.

Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Bundesarbeitsgericht vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie.
Das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung: Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27. Juni 2013 – 16 Sa 51/13 –

11.6.2015

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