Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte

Onlineverträge dürfen auch online gekündigt werden

Anlegerschutzkanzlei

15. April 2014. Einen Vertrag online abzuschließen, ist ein Kinderspiel. Diesen dann aber zu kündigen, konnte bislang ganz schön aufwändig werden. Dem oftmals schikanösen Kündigungs-Procedere hat das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil (Az.: 12 O 18571/13) nun einen Riegel vorgeschoben. “Etliche Online-Dienste werden wohl ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeiten müssen”, meint Sascha Giller, Rechtsanwalt der Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena.

Verträge im Internet zu schließen ist einfach, schnell und komfortabel. Will der Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag jedoch kündigen, so bestehen viele Anbieter auf die Schriftform. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Landgericht (LG) München nun einen Riegel vorgeschoben. In diesem Verfahren ging es um ein Online-Dating-Portal. Dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthielten folgende Klausel:

“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzernamen, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”

Derartige Bestimmungen seien gleich unter mehreren Gesichtspunkten unwirksam, so das LG München. “Grundsätzlich”, so Rechtsanwalt Sascha Giller ( www.pwb-law.com ), “darf die Beendigung des Vertrages keine strengeren Anforderungen beinhalten, als der Abschluss desselben.” Nur aus berechtigten Gründen, so das LG München, könne von diesem Grundsatz abgewichen werden. Einen berechtigten Grund konnte das Gericht in diesem Fall jedoch nicht erkennen. Auch die Anforderungen der AGB-Klausel, verschiedene Angaben wie Benutzernamen und Kundennummer der Kündigung beizufügen, verstoße gegen § 309 Nr. 13 BGB. Sascha Giller: “Mit der Kündigung an sich haben solche Angaben meist nichts zu tun. Verschiedene Online-Portale wollen dadurch eine formale Wirksamkeitsvoraussetzung aufstellen. Auf gut deutsch: Fehlt auch nur einer der angeforderten Bestandteile, ist die Kündigung insgesamt nicht wirksam.”

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Mit diesem Urteil dürften die Zeiten, in denen Verbraucher ihre Online-Verträge nur auf “Marmortafeln gemeißelt” und mit dem “eigenen Blut unterschrieben” kündigen konnten, endgültig vorbei sein. “Die schriftliche und postalisch verschickte Kündigung”, so Rechtsanwalt Sascha Giller, “kann sich der Verbraucher in Zukunft sparen. Und viele Online-Anbieter werden wohl in den nächsten Tagen ihre eigenen AGBs überprüfen und überarbeiten müssen.

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