Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen
Eigenbedarfskündigung wegen der ernsthaften Absicht des Vermieters, die Wohnung selbst nach der Trennung des Ehepartners in Zukunft allein zu bewohnen, kann den Eigenbedarf begründen. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen zu einem Urteil LG Heidelberg, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 5 S 42/12 -, juris.
Ausgangslage:
Begründet wurde die Eigenbedarfskündigung vom Vermieter mit der Absicht, sich von seinem Ehepartner zu trennen und dafür den Wohnraum zu benötigen. Jedoch war in der gemeinsamen Wohnung noch keine Trennung im familienrechtlichen Sinn vollzogen und auch die Scheidung wurde von dem Ehepaar nicht beabsichtigt.
Das Urteil des Landgerichts:
Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben.
(LG Heidelberg, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 5 S 42/12 -, juris)
Bewertung:
Sicherlich ist das Ergebnis der Entscheidung als korrekt zu bewerten. Jedoch sind solche Behauptungen schnell aufgestellt und die Beweiswürdigung kann dann zum Problem werden. Wird der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, führt dies zum Schadensersatzanspruch des Mieters. Die Realisierung des Schadensersatzanspruchs ist jedoch ebenfalls häufig problematisch, wenn vorgetragen wird, dass das Paar sich nach der räumlichen Trennung wieder zusammengefunden hat.
Fachanwaltstipp Vermieter:
Aus dem vorliegenden Urteil könnte man die Schlussfolgerung ziehen, eine spontane Trennung zu vollziehen, um den Eigenbedarf zu begründen. Vorgetäuschter Eigenbedarf kann jedoch zu äußerst negativen Konsequenzen führen. Gerade bei einer schwierigen Beweisführung sind die Gerichte misstrauisch. Eine Täuschung über den Eigenbedarf bedeutet nicht nur die Begehung eines strafbaren Prozessbetrugs, sondern auch spätere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter. Wiederum ist die Begründung in realen Fällen sehr gut nachvollziehbar.
Fachanwaltstipp Mieter:
Liegt eine Konstellation wie die oben genannte vor, kann man schnell auf die kommen, es handle sich nur um eine Vortäuschung des Eigenbedarfs. Dies ist jedoch nicht leicht zu beweisen. Ähnlich gelagert sind Fälle, in denen die Wohnung für ein Kind benötigt wird, dass zum Studium in die Stadt zieht. Entscheidet sich das Kind für einen anderen Studienplatz in einer anderen Stadt, ist es häufig schwer, in die Wohnung zurückziehen zu können. Denn wie kann man nachweisen, dass der Studienwunsch von Anfang an nicht ernsthaft bestand?
29.08.13
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