Das Deutsche Kinderhilfswerk, das Deutsche Rote Kreuz, der Internationale Sozialdienst im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge und der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge fordern anlässlich des morgigen Weltflüchtlingstages von der Bundesregierung eine Initiative zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, um die Möglichkeiten zur Familienzusammenführung von Flüchtlingskindern zu verbessern.

“Der Rechtsanspruch auf Familiennachzug darf sich nicht nur auf die Eltern beschränken, sondern muss auch die minderjährigen Geschwister einschließen. Die bisherigen Regelungen führen in der Praxis dazu, Familien auseinanderzureißen”, betont Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes.

“Flüchtlingskinder sind besonders schutzbedürftig und erfahren die Familie als stabilisierenden Faktor. Bei der Familienzusammenführung muss deshalb die Vorrangstellung des Kindeswohls nach dem Wortlaut der UN-Kinderrechtskonvention der Maßstab sein”, erklärt Dr. Rudolf Seiters, Präsident des Deutschen Roten Kreuzes.

“In Fällen, bei denen die Familienzusammenführung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu ihren Eltern nicht möglich ist, muss es einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung mit Personen außerhalb der Kernfamilie wie erwachsenen Geschwistern oder Großeltern geben”, so Gabriele Scholz, Leiterin des Internationalen Sozialdiensts im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge

“Durch Residenz- oder Wohnpflicht werden innerhalb Deutschlands noch immer Familien getrennt. Im Sinne des Kindeswohls muss die Zusammenführung von Familienangehörigen auch über den engen Familienverband hinaus schnell und unbürokratisch ermöglicht werden”, fordert Peter Herrmann, Vorstand des Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge.

Nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes, des Deutschen Roten Kreuzes, des Internationalen Sozialdienstes und des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge ergibt sich die Verpflichtung der Bundesregierung zum Handeln in dieser Hinsicht auch aus der Neufassung der EU-Richtlinien im Asylrecht (Dublin III). Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinien bestrebt sein, im Einklang mit der Grundrechte-Charta der Europäischen Union, der UN-Kinderrechtskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.

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