Oberlandesgericht weist Berufung zurück, Anleger brauchen Ausschüttung nicht zurückzuzahlen – Geschäftsführer Rudolf D. beschimpft Gerichte
Es muss Rudolf D., Geschäftsführer der XOLARIS Verwaltungs GmbH und damit auch der Canada Gold Trust-Funds, schon gewaltig auf den Magen geschlagen sein, was das Oberlandesgericht (OLG) Köln dort in einem Beschluss vom 26.07.2017 festhielt.
Canada Gold Trust KG: Berufung zurückgewiesen – keinen Anspruch auf Rückforderung
Die rheinischen Oberlandesrichter haben ein Urteil des Landgerichts Köln im Beschlusswege aufrechterhalten und die Berufung einer Canada Gold Trust KG zurückgewiesen. Die Fondgesellschaft wollte, wie es republikweit zu beobachten war, die an den Anleger gezahlten Ausschüttungen unter Berufung auf eine ominöse Vertragsklausel zurückfordern. Der viel beschworene § 24.8 des Gesellschaftsvertrages sah vor, dass die Fondsverwaltung im Falle eines “unvorhergesehenen Liquiditätsbedarfs” die an die Anleger gewährten Entnahmen zurückverlangen kann.
Verbraucher fragen nach – Unvorhergesehener Liquiditätsbedarf?
Der verständige Verbraucher fragt sich, was ein unvorhergesehener Liquiditätsbedarf ist? Für wen unvorhergesehen: etwa für Rudolf Döring? Für die vorherige Geschäftsführung um Herrn P. und Herrn Sch., denen die Fondsgesellschaften ihrerseits eine pflichtwidrige Verwendung der Darlehensmittel vorwirft? Die Hintergründe erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, die Berliner Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte vertritt eine Vielzahl von geschädigten Canada Gold Trust Anlegern und hat vor dem Landgericht Konstanz ein Urteil auf Prospekthaftung gegen Herrn Schmolinski und Herrn Prasch durchsetzen können. Danach haften beide wegen einer betrügerischen Falschprospektierung.
Klagen der Canada Gold Trust KGen werden abgewiesen
“Die aktuelle Fondgeschäftsführung rund um Herrn D. sei überrascht, dass die vorherigen Verantwortlichen der Canada Gold Trust Gruppe pflichtwidrig die Fonds aushöhlten und die Gelder zur Seite geschafft haben. Das ist im Kern die Begründung der Klagen gegen die betroffenen Anleger, mit welchen die Gelder zurückgefordert werden sollen. Röhlke Rechtsanwälte Meinung nach ist die Aushöhlung der Fondgesellschaften allerdings nicht unvorhergesehen geschehen, sondern eiskalt geplant von den Verantwortlichen. Hierauf muss bei der Auslegung des § 24.8 des Gesellschaftsvertrages auch abgestellt werden: Für die damaligen Verantwortlichen konnte es nicht unvorhergesehen sein, dass auf einmal Geld in den Kassen fehlt, weil die Verantwortlichen es mit vollen Händen zur Seite geschafft haben. Die unklare Fassung dieser Vertragsnorm führt jedenfalls aktuell dazu, dass Gerichte verstärkt die Klagen der Canada Gold Trust KGen abweisen. Dies dürfte den Verantwortlichen offensichtlich nicht schmecken”, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Presseveröffentlichung: Beschimpfung der Gerichte
“In einer Presseveröffentlichung vom 05.09.2017 geißelt der jetzige Geschäftsführer die angebliche Oheim-Rechtsprechung der Gerichte unseres Nanny-Staats, die sich erdreisten, mündige Bürger vor Betrügern zu schützen”, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Rudolf D. teilt in den Presseveröffentlichungen mit, seiner Meinung nach seien Bürger, die sich an einem Fonds beteiligen, generell finanziell so gut ausgestattet, dass sie als verständig genug zu gelten hätten, die Vertragsklausel des § 24.8 des Gesellschaftsvertrages so zu verstehen, wie Döring es will. Diese mündigen Bürger könnten also durchaus noch weiteres Geld in die Fonds zahlen.
Wozu, ist allerdings immer noch unklar, gibt der erfahrene Jurist zu bedenken. Rechtsanwalt Röhlkes Meinung nach ist das von der Fondgeschäftsführung vorgeschlagene Rettungskonzept nicht tragfähig, vielmehr wird das Leiden der Anleger unnötig verlängert.
Betroffene und geschädigte Anleger sollten ihre Lage realistisch betrachten. Canada Gold Trust KG-Anleger sollten sich von spezialisierten Rechtsanwälten Hilfe und Beratung durch kompetenten und fairen Rat einholen. Die Lage ist komplex genug. Für weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 03342 / 4 25 15 38 oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
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