Leiharbeiter sind für das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen

Leiharbeiter sind für das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Berechnet ein Unternehmer die Betriebsgröße, um zu erfahren, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzuwenden ist, so sind Leiharbeiter unter Umständen zu berücksichtigen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) wohl, dass eingesetzte Leiharbeiter für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes relevant sein können, wenn diese für das Unternehmen arbeiten, weil sie einen “in der Regel” bestehenden Personalbedarf abdecken. Demnach mache es bei der Berechnung der Betriebsgröße im Sinne des

Weitere Meldungen:  Neue Studie: Der Einsatz deutscher Sturzkampfgruppen in Südosteuropa und Nordafrika - von HP Eisenbach erschienen im Helios-Verlag

Schreibe einen Kommentar