FG Münster zur Besteuerung von Einkünften aus Drittstaaten

FG Münster zur Besteuerung von Einkünften aus Drittstaaten

Einkünfte, die in Drittstaaten erzielt werden, können nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat besteuert werden. Das hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden.

Wohnsitz und Arbeitsort müssen nicht immer im selben Staat liegen. Das hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung der Einkünfte. Unübersichtlich wird es, wenn ein Drittstaat hinzukommt, in dem die Einkünfte erzielt werden. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte kann nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem Drittstaat ausgeübt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 1. Juli 2018 entschieden (Az.: 1 K 42/18 E).

In dem Fall vor dem FG Münster wohnte der Kläger mit seiner Frau hauptsächlich in Deutschland. Er arbeitete in der Schweiz und hatte noch eine Zweitwohnung in Frankreich, von der er zu seinem Arbeitsplatz fuhr. Zwischen allen drei Staaten bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Frage war, welcher Staat den Arbeitslohn des Klägers besteuert.

Die Schweiz besteuerte den Lohn des Mannes aufgrund der Grenzgängerregelung im DBA mit Frankreich nicht. Der Kläger betrachtete seinen Lohn in Deutschland als steuerfrei. Das zuständige Finanzamt sah das allerdings anders und zog den Arbeitslohn als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer heran.

Die dagegen erhobene Klage des Mannes hatte Erfolg. Das FG Münster entschied, dass die innerstaatlichen Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EstG nicht angewandt werden könne, da Einkünfte, die in der Schweiz erzielt werden, dort beschränkt steuerpflichtig sind. Dass die Schweiz dieses Besteuerungsrecht aufgrund des DBA mit Frankreich an Frankreich abgetreten hat, erfülle nicht die Voraussetzungen für die Rückfallklausel.

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Ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn im Verhältnis zu Frankreich könne Deutschland wiederum nicht ohne Rücksicht auf das mit der Schweiz abgeschlossene DBA ausüben. Demnach habe die Schweiz das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn. Deutschland könne dann gegenüber Frankreich kein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte geltend machen.

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