Im Bereich Nutrition & Health des Chemiekonzerns BASF sollen weltweit 260 Stellen gestrichen werden. Dazu ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

BASF möchte sich nach aktuellen Medienberichten in der Zukunft eher darauf konzentrieren, neue Produkte einzuführen. Die Umstrukturierungen treffen demnach den Bereich Nutrition & Health, in dem 260 Stellen gestrichen werden sollen. Der Konzern strebt insgesamt eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Steigerung der Profitabilität an.
Bei Arbeitnehmern, die von derlei Umstrukturierungen in ihrem Unternehmen betroffen sind, macht sich in solchen Fällen meist Unsicherheit breit. Wen betreffen welche Maßnahmen in welchem Ausmaß? Was kann schon jetzt unternommen werden? Sollte ein Angebot auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung angenommen werden? Was deutet darauf hin, dass vom Arbeitgeber Kündigungen vorbereitet werden? Der folgende Artikel soll zu diesen und anderen Fragen Antworten liefern.

Aufhebungsvertrag gegen Abfindungszahlung:

Nicht selten probieren Arbeitnehmer bereits vor der Einleitung von Maßnahmen zur Umstrukturierung Arbeitnehmer dazu zu bewegen, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Hier wird mit Abfindungszahlungen regelmäßig nicht gegeizt. Trotzdem laufen Arbeitnehmer, die sich darauf einlassen, unter vielfältigen Gesichtspunkten Gefahr, später Nachteile zu erleiden.
Solche Nachteile können sich im Bereich der Höhe der Abfindung abspielen, es können aber auch finanzielle Nachteile im Bereich des Bezuges von Arbeitslosengeld sein. Insbesondere wenn die Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird drohen Sperrzeit und falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden sogar ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Solche Nachteile sind besonders deshalb ärgerlich, weil sie durch einfache Maßnahmen vermieden werden könnten. Insbesondere wenn Arbeitgeber Zeitdruck aufbauen, sollte man als Arbeitnehmer hellhörig werden. Ein ordentliches Angebot kann in Ruhe geprüft werden. Insofern verhält es sich nicht anders als beim klassischen Haustürgeschäft. Immer dann wenn Eile und Zeitnot ins Spiel kommen, ist besondere Vorsicht geboten.

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Umstrukturierungen:

Immer häufiger erlebe ich es, dass zunächst keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden und dies auch in der Presse entsprechend verbreitet wird. Innerhalb des Unternehmens findet dann aber ein erheblicher Umbau statt. Arbeitnehmer werden in Tochtergesellschaften “überführt” oder es werden Abteilungen geschaffen, für die eigentlich gar keine Verwendung besteht. In solchen Abteilungen werden dann vor allem die Mitarbeiter “geparkt”, für die es nach den Planungen des Unternehmens künftig keine Verwendungen mehr gibt.

Betroffene Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche Änderungsangebote des Arbeitgebers einlassen. Wenn der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen einer Änderungsvereinbarung durchsetzen will, sondern einfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, sollte ebenfalls genau geprüft werden, ob bereits dagegen (notfalls gerichtlich) vorgegangen werden kann. Andernfalls werden oft Fakten geschaffen, die es dem Unternehmen später leichter machen, den Arbeitnehmer wirksam zu kündigen.

Verschlechterte Arbeitsbedingungen:

Lassen Sie sich auf keinen Fall auf einen Gehaltsverzicht oder sonstige schlechtere Arbeitsbedingungen ein. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Verringerung des Gehalts haben in der Regel keine langfristige Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses zufolge. Stattdessen kommt es dann irgendwann doch zur Kündigung und man hat Nachteile bei der Höhe der Sozialplanabfindung, bzw. beim späteren Arbeitslosengeld.

Schon bei angedrohter Kündigung Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung:

Auch wenn noch gar keine Kündigung ausgesprochen ist, besteht in der Regel bereits bei angedrohter Kündigung ein Anspruch auf Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entscheiden müssen, weil sich die Rechtsschutzversicherung immer wieder weigern, Deckung zuzusagen.

Betriebsbedingte Kündigungen:

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde.

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Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplan sinnvoll:

Eine Kündigungsschutzklage ist auch bei Bestehen eines Sozialplans angezeigt, da zum einen die in einem solchen Fall vorgesehenen Abfindungen durch eine Klage meist noch erhöht werden können. Zum anderen wird ein vollstreckbarer Titel geschaffen, aus dem man gegen den Arbeitgeber vorgehen kann, beispielsweise wenn dieser sich weigert die Abfindungen zu zahlen.

Außerdem können viele Nebenpflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel der Inhalt des Zeugnisses, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaften, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw. rechtsverbindlich im Rahmen des Vergleichs geregelt werden.

22.5.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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