Anforderungen an Werbeprospekte einer Firma

Anforderungen an Werbeprospekte einer Firma

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Werbung.html In einem Werbeprospekt muss eine Firma ihre Anschrift richtig und ihren Firmennamen so wie er im Handelsregister angegeben wurde, wiedergeben.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit seinem Urteil vom 30.10.2012 (Az.: I-4 U 61/12) soll das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Urteil der Vorinstanz bestätigt haben, dass ein Unternehmen seinen Namen wie im Handelsregister im Werbeprospekt wiederzugeben hat. Außerdem sei die Anschrift richtig wiederzugeben, so das Oberlandesgericht.

Der Kläger, ein Verband von Versandhandelsunternehmen, begehrte von der Beklagten Firma Unterlassung hinsichtlich unvollständiger Angaben im Werbeprospekt. Scheinbar habe die Beklagte im Werbeprospekt zwar Adresse, E-Mail Adressen und Telefonnummern der beworbenen Filialen, nicht aber den im Handelsregister eingetragenen Namen sowie die Anschrift ihrer Verwaltung angegeben. Wettbewerbsrechtlich soll dies zu unterlassen gewesen sein, so der Kläger und führe aus, das beklagte Unternehmen verstoße gegen Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Nach den Vorschriften des UWG muss ein Werbeprospekt sowohl die Identität als auch die Anschrift des anbietenden Unternehmens angeben. Dies beinhalte den eingetragenen Firmennamen (einschließlich der Rechtsform) und die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung des Unternehmens. Dies diene vor allem dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher müsste im Falle eines Rechtsstreits nämlich aufgrund dieser Angaben in der Lage sein, die Gegenseite richtig zu benennen, wozu es nicht ausreichend sei, wenn er sich diese Angaben auf eine andere Weise, bspw. das selbstständige Recherchieren im Internet, beschaffen könnte.

In einem ähnlichen Fall hatte das OLG Hamm bereits genauso entschieden (Az.: I-4 U 168/11). Dort hatte es das beklagte Unternehmen gänzlich versäumt, auf seinen vollständigen Firmennamen sowie ihre Adresse hinzuweisen und stattdessen nur seine Internetseite und örtliche Filialen benannt. Dies sei aus oben bereits genannten Gründen des Verbraucherschutzes unzulässig gewesen. Dementsprechend war diese Entscheidung zu erwarten.

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