Bei der Rürup Rente (Basisrente) handelt es sich um eine freiwillige, private Rentenversicherung. Die Produktkriterien der Rürup Rente ähneln zwar der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch folgt die Finanzierungsbasis anderen Regeln.

Prinzip der Rürup Rente

Die Rürup Rente funktioniert nach dem Prinzip der Kapitaldeckung und ist ein rein privates Vorsorgeprodukt. Der Verbraucher schließt einen individuellen Rürup Vertrag mit garantierten Leistungen und einer Überschussbeteiligung ab.

Damit die Rürup Rente durch Steuervorteile staatlich gefördert werden kann, müssen verschiedene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Merkmal 1: Auszahlung als Leibrente

Die Leistungen aus der Rürup Rente müssen als lebenslange monatliche Zahlungen (Leibrente) ausgezahlt werden. Es besteht nicht die Möglichkeit, wie bei der Riester Rente, Teilkapital zu entnehmen oder sich das gesamte Kapital auszahlen zu lassen.

Merkmal 2: Vertragsende

Die Auszahlungen aus der Rürup Rente dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2011 geschlossen worden sind, dürfen die Leistungen erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden.

Merkmal 3: Vererbbarkeit der Rürup Rente

Die Ansprüche aus der Rürup Rente sind grundsätzlich nicht vererbbar und werden immer nur an den Versicherten, so lange er lebt, selbst ausgezahlt. Darüber hinaus können Rürup Verträge nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden. Auch die Kündigung einer Rürup Rente ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann jedoch beitragsfrei gestellt werden.

Merkmal 4: Verwertung im Falle von Arbeitslosigkeit

Das Vorsorgekapital der Rürup Rente ist bei Arbeitslosigkeit von einer vorzeitigen Verwertung geschützt. Ebenso kann es nicht gepfändet werden. Das bedeutet, dass weder die Agentur für Arbeit, das Sozialamt oder Gläubiger Zugriff auf das Kapital der Rürup Rente haben.

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Merkmal 5: Kein Mindestbeitrag vorhanden

Anders als bei der Riester Rente gibt es bei der Rürup Renten keinen Mindestbeitrag. Je nach Situation können die Beiträge mal niedriger,  mal höher ausfallen oder als Einmalzahlung geleistet werden.

Merkmal 6: Förderhöchstgrenze

Die Förderhöchstgrenze pro Jahr liegt bei Ledigen bei 20.000 Euro und bei Ehepaaren bei 40.000 Euro. Im Jahr 2013 können bereits 76 Prozent von dieser Grenze steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2025 sind 100 Prozent der eingezahlten Beiträge abzugsfähig.

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