Berlin. – Mit Inkrafttreten der neuen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) im November 2012 kommen auf Arbeitgeber zahlreiche Neuerungen im Bereich des betrieblichen Brandschutzes zu. Sie ersetzen schrittweise die bisher geltenden Arbeitsstätten-Richtlinien. Die ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen.
Da die neuen Anforderungen umfangreich sind, gehen wir im Folgenden nur auf einige wesentliche Punkte ein:
Bei der Ausrüstung mit Feuerlöschern ist künftig zu beachten, dass die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufwegslänge) betragen darf, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten.
Ebenso wird nur noch zwischen normaler und erhöhter Brandgefährdung unterschieden. Bei Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefahr, z.B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, muss künftig eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für jeden einzelnen Arbeitsplatz durchgeführt werden. Kleine Betriebe, ohne eigene Brandschutzorganisation, sollten hierbei kompetente Hilfe durch Brandschutz-Fachbetriebe in Anspruch nehmen.
Mindestens einmal jährlich muss eine Brandschutz-Unterweisung für sämtliche Beschäftigte durchgeführt und dokumentiert werden. Praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöschern, wie z.B. Löschübungen, sowie Brandschutz- und Alarmierungseinrichtungen gehören demnach zur fachkundigen Unterweisung.
Ein Anteil von mindestens 5 % der Beschäftigten ist als Brandschutzhelfer auszubilden.
Weitere wesentliche Neuerungen betreffen Feuerlöschgeräte auf Baustellen sowie die Anrechnung der Löschleistung von Wandhydranten in Geschossen mit einer Grundfläche über 400 m