Große Entfernungen sind heute kein automatischer Grund, Elternrechte auszusetzen. Dank E-Mail, Telefon und Videoanrufen bleibt eine Beteiligung an wichtigen Fragen grundsätzlich möglich.
Das Ehepaar lebte seit 2024 getrennt. Die Mutter betreut das gemeinsame, 2022 geborene Kind in Deutschland, der Vater kehrte nach der Trennung in die USA zurück. Im Alltag führte das zu Spannungen: Für wichtige Formalitäten – etwa die Anmeldung im Kindergarten, einen neuen Pass oder die Ummeldung – benötigte die Mutter die Zustimmung des Vaters. Diese erhielt sie nach eigener Darstellung oft erst nach langem Nachhaken.
Der Kontakt zwischen Vater und Kind beschränkte sich auf gelegentliche Videoanrufe. Die Mutter hielt diese wegen des jungen Alters des Kinds und sprachlicher Hürden für wenig geeignet. Zudem warf sie dem Vater vor, sie während solcher Gespräche zu beleidigen. Aus Sorge, künftig wichtige Entscheidungen nicht rechtzeitig treffen zu können, wollte sie bei Gericht erreichen, dass der Vater vorübergehend keine Mitsprache mehr haben soll und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe.
Vater lebt in den USA: Kein Ruhen der elterlichen Sorge
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Der Vater sei trotz seines Aufenthalts im Ausland erreichbar und grundsätzlich in der Lage, an Entscheidungen mitzuwirken. Er verfüge über eine feste Adresse in den USA, über die ihn Post erreiche. Außerdem reagiere er auf E-Mails und habe sich direkt beim Gericht gemeldet. Nach Ansicht der Richter zeigt dies, dass Kommunikation möglich ist – selbst, wenn sie mühsam verläuft.
Allein die Tatsache, dass der Vater im Ausland lebe oder sich nur eingeschränkt kümmere, reiche nicht aus, um ihm die Mitverantwortung zu entziehen. Ein solcher Schritt komme nur infrage, wenn jemand tatsächlich gar nicht mehr in der Lage sei, Einfluss zu nehmen. Das sah das Gericht hier nicht gegeben.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 16. Oktober 2025. (AZ: 20 WF 49/25)
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