Betriebsratswahlen bei Plattform-Lieferdiensten - Keine Wahl von Betriebsräten in sog. "Remote Cities"

Nico Bischoff, Rechtsanwalt

1. Betriebsratsfähige Einheiten liegen nur dann vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe i.S.d. § 1 BetrVG, um selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S.v. § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG handelt.

2. Bei plattformbasierten Liefergebieten von Lieferdiensten, in denen keinerlei Führungskräfte mit Arbeitgeberfunktionen angesiedelt sind, fehlt es für die Annahme eines selbstständigen Betriebsteils i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG an einem Mindestmaß an eigenständigen Arbeitgeberfunktionen.

3. Weder der Einsatz Künstlicher Intelligenz im Personalbereich, noch die Nutzung einer Plattform bei der Ausübung von Weisungsrechten begründen die Option eines Verzichts auf eine institutionalisierte Leitung, welche für die Annahme einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit zwingend erforderlich ist.

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 23/24; 7 ABR 26/24; 7 ABR 40/24; Orientierungssätze des Verfassers)

Die Arbeitgeberin ist ein international agierendes Unternehmen, welches über eine Webseite Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen von Restaurants an Kunden anbietet. Die Bestellungen werden entweder durch eigene Lieferanten der Restaurants oder durch die bei der Arbeitgeberin angestellten Fahrer ausgeliefert.
Die Arbeitgeberin unterhält am Unternehmenssitz eine Zentrale. Dort sind Zentralfunktionen wie der für Fahrer zuständige Personalbereich sowie weitere Fachabteilungen angesiedelt. In größeren Städten hat die Arbeitgeberin sogenannte Hauptumschlagbasen (HUB) organisiert. In jenen HUB-Cities arbeiten nicht nur Fahrer, sondern auch sog. Staff-Mitarbeiter die in be-trieblichen Räumen Verwaltungs- und Back-Office-Tätigkeiten verrichten, darunter auch sog. Courier-Koordinatoren. Letztere fungieren als unmittelbare Ansprechpartner der Fahrer in mehreren Liefergebieten und sind u.a. zuständig für die Entgegennahme von Krankmeldungen, Urlaubsgewährung und -planung sowie die Überarbeitung der Schichtplanung der Fahrer. Darüber hinaus entscheiden jene Courier-Koordinatoren auch in personellen Angelegenheiten über Abmahnungen oder Entlassungen der Fahrer. An anderen Standorten betreibt die Arbeitgeberin sog. “Remote-Cities”. In diesen Einheiten sind ausschließlich Fahrer beschäf-tigt, welche die Bestellungen ausliefern. Betriebliche Räume oder einen leitenden Mitarbeiter gibt es in diesen Liefergebieten nicht. Für die Fahrer in den Remote-Cities sind die Courier-Koordinatoren in den HUB-Cities zuständig. Letztere sind in erster Linie über ein Kontaktfor-mular in der bei der Arbeitgeberin unternehmensweit eingesetzten App oder per E-Mail für die Beschäftigten erreichbar.
Im Jahr 2023 fanden bei der Arbeitgeberin erstmalig Wahlen nicht nur in den HUB-Cities, son-dern auch in den Remote-Cities statt. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin mehrere Beschluss-verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit, respektive der Unwirksamkeit der in den Liefergebieten der Remote-Cities durchgeführten Wahlen ein. Die mit den Anfechtungsverfahren befassten Arbeitsgerichte gaben den Anträgen der Arbeitgeberin statt und erklärten die jeweiligen Betriebsratswahlen für unwirksam. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Betriebsräte wurden von den jeweiligen Landesarbeitsgerichten ebenfalls zurückgewiesen. Mit Entscheidung vom 28.01.2026 hat auch das Bundesarbeitsgericht die hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerden der jeweiligen Betriebsräte zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das BAG in der bislang ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung ausgeführt, bei den “Remote-Cities” handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten i.S.d. BetrVG. Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführten “digi-talen” Steuerung der Arbeitsverhältnisse (“Plattformarbeit”) könne für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb i.S.d. § 1 BetrVG oder einen selbstständigen Betriebsteil i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG darstelle. Dies setze stets eine organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständig-keit voraus.
Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehle es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittele.

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Fazit:
Das BAG hat mit der o.g. Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zur Qualifizierung betriebsratsfähi-ger Einheiten i.S.d. BetrVG konsequent fortgeführt. Dabei hat es das Argument der antragstellenden Be-triebsräte, wonach Betriebsräte i.S.e. Belegschaftsnähe vor allem dort zu wählen seien, wo die Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind, ebenso wenig für ausreichend erachtet wie die Tatsache, dass Arbeitgeberfunktionen bei Lieferdiensten oft rein “digital” ausgeübt werden.

Angesichts der bislang lediglich veröffentlichten Pressemitteilung bleibt abzuwarten, ob sich das BAG in seiner Entscheidungsbegründung mit der weitaus praxisrelevanteren Frage auseinandergesetzt hat, worauf sich das Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit genau bezieht. Hierbei wird zu klären sein, ob sich die für das Vorliegen eines selbstständigen Betriebsteils i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche organisatorische Selbstständigkeit auf ein rein fachliches Weisungsrecht bezieht oder das Vorliegen einer disziplinarischen Leitung im Betriebsteil erforderlich ist.

Nico Bischoff, Rechtsanwalt,
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