Thorsten Graf

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Zum Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts Dr. Graf gehören unter anderem der Wiederruf einer Lebensversicherung. Es gibt zehn Gründe, für einen Widerruf einer derartigen Versicherung.

<h2>Zu dem Anwalt Dr. jur. Thorsten Graf</h2>

Dr. Thorsten Graf wurde 1969 geboren und fing sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld 1990 an und schloss es im Jahre 1994 ab. Seinen Erwerb des Doktortitels für den Bereich “Anforderungen an Gewerbetreibende und Angestellte in privaten Sicherheitsdiensten” schloss er drei Jahre danach ab. Im Jahr 1998 beendete Dr. jur. Thorsten Graf sein Referendariat und Dr. jur. Thorsten Graf wurde rechtmäßiger Rechtsanwalt. Von 1998 bis zu dem Jahre 1999 arbeitete er als Anwalt in Anstellung. Am Ende des Jahres 1999 ereignete sich gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Jens Lehmann die Gründung der Sozietät Lehmann & Graf. Ab 2007 ist Dr. jur. Graf auch ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. In Rechtsgebieten wie Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht beherrscht er nicht nur außergewöhnliche theoretische Kenntnisse sondern auch praktischen Erfahrungen. Ab 2009 berät der Anwalt seine Klienten in seiner eigenen Anwaltsfrima in der Stadt Herford. 2005 ernannte ihn die Rechtsanwaltskammer zum Anwalt für Informationsrecht. Ab 2018 ist er obendrein als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.

<h2>10 Gründe, für die ein Widerruf ratsam ist</h2>

Oftmals bekommen Versicherte, die eine Lebensversicherung stornieren, lediglich ca. 50 Prozent der bisherigen eingezahlten Beitragsleistungen wieder. Folglich sollte man wissen, welche Gründe es haben kann die eigene Lebensverischerung zurücknehmen zu können.

<h3>Keine Widerspruchsbelehrung in der Lebensversicherung enthalten</h3>

Es ist die Verpflichtung jedes Versicherers, Mandanten über ihr Widerrufsrecht Auskunft zu geben. Jene Auskunft muss in dem Anschreiben des Versicherungsscheins oder im Versicherungsschein inkludiert sein. Nicht selten fehlt jene in dem Policenmodell.

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<h3>Eine Widerrufsbelehrung ist optimal versteckt</h3>

Eine Belehrung zum Widerruf ist nur gültig, wenn ebendiese für den Adressanten eindeutig erkennbar ist. Sobald die Belehrung zum Widerruf nur äußerst mühselig entzifferbar oder lesbar, also zu klein geschrieben wurde, ist Belehrung zum Widerruf unwirksam. Ferner muss die absolute Widerrufsbelehrung hervorgehoben werden. Die Belehrung zum Widerruf kann widerrufen werden, sobald beispielsweise alleinig der Titel markiert wurde, die Belehrung zum Widerruf der Lebensversicherung jedoch nicht. Dr. Graf informiert über die Möglichkeiten.

<h3>Ein nicht richtiger Beginn der Frist</h3>

Die Frist des Widerrufs fängt an, sobald ein Versicherungsnehmer drei Unterlagen erlangt hat, nämlich die Informationen für den Verbraucher, Versicherungsbedingungen und den Schein der Versicherung. Für den Fall, dass die Unterlagen an verschiedenen Tagen verschickt werden, gilt die Widerrufsfrist ab dem Tag, an dem das letzte Dokument beim Versicherten eingetroffen ist. Allerdings existieren Belehrungen, die eine nicht richtige Angabe zum Beginn des Abgabetermins machen. Widerrufsbelehrungen oder Bescheide, die Formulierungen wie “mit Zugang des Versicherungsscheins” enthalten, sind unwirksam. Korrekt ist der Wortlaut, dass der Vertragaufgrund der Versicherungsbedingungen sowie des Versicherungsscheins sowie allen weiteren Verbraucherinformationen geschlossen wird, die für den Vertragsinhalt signifikant sind, wenn der Versicherte nicht in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Dokumente schriftlich widerspricht. Es muss als Folge, auch bei Differenzierung des Wortlauts, klar gemacht werden, dass der Beginn des Abgabetermins erst mit dem Vorliegen sämtlicher Dokumente beginnt.

 

<h3>Eine Frist ist falsch</h3>

Um die Lebensversicherung zu widerrufen, verfügen Verischerte über einen Zeitraum von 30 Tagen Es existieren aber Versicherungen, die fortwährend die alte Widerspruchsfrist von 14 Tagen nennen. Ferner existieren auch Verträge, in denen nicht von 30 Kalendertagen, sondern von einem Monat gesprochen wird. Das ist ungenau, denn manche Monate besitzen nicht 30 Kalendertage, sondern 28 beziehungsweise 29 und 31 Kalendertage. Aus jenen zwei falschen Angaben folgt ein nicht rechtsgültiges Abkommen. Zu welcher Zeit der Abschluss des Abkommens sich ereignete, ist bei der zweiten Begebenheit nicht bedeutsam.

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<h3>Eine ungenaue Form des Widerrufs</h3>

Es ist seit August des Jahres 2001 möglich, den Widerruf in Form eines Textes abzusenden. Dies lässt darauf schließen, dass der Widerruf der Lebensversicherung auch via E-Mail-Nachricht oder Telefaxnachricht überbracht werden darf. Vorher hatte er mittels Schriftform sowie mit einer Unterschrift zu geschehen. In einer Widerrufsbelehrung hat der Versicherer die Plicht, erkennbar zu machen, auf welche Art und Weise ein Widerruf sich ereignen kann; ist dem nicht so, hat ebendiese keine Wirksamkeit. Formulierungen in der Art, die zeitige Versendung genügen, sind nicht ausreichend. Denn dieser Wortlaut gibt den Lesern keinesfalls Antwort zu der Frage, ob ein Widerruf per Schrift- oder Textform eingereicht werden darf. Wer Fragen zu dieser Angelegenheit hat, mag Dr. jur. Graf kontaktieren.

<h3>Bei einer unklaren Fristwahrung</h3>

Versicherungsnehmer müssen weder, den Widerruf per Einschreiben, noch mit einem Einschreiben einschließlich Rückschein zu übermitteln. Jedoch muss von ihnen unter Beweis gestellt werden, dass der Widerruf beim Versicherer zugestellt wurde. Das Beweismittel sollte deshalb im Ernstfall stets dargelegt werden können. Der Abgabetermin wird von dem Versicherten lediglich bei dem zeitgerechten Rausschicken des Widerrufs eingehalten. Als Beiweismittel für die zeitgerechte Einsendung eines Widerrufs reicht der Stempel von der Postdienststelle oder ein Zeuge. Eine solche Tatsache ist vom Versicherungsunternehmen in einer Belehrung kenntlich zu machen. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Belehrung nicht gültig.

<h3>Unvollständige Dokumente</h3>

Wird der Vertrag versiegelt, ist es notwendig, dass Kunden bereits sämtliche Unterlagen bekommen haben. Der Versicherungsschein ist dort nicht eingeschlossen. Falls das nicht geschehen ist, haben Versicherte ein Recht auf Widerruf. Dies gleicht oft den Gegebenheiten. Ein Hinweis dafür ist, wenn mit dem Versicherungsschein wiederholt Unterlagen mitverschickt werden, informiert Dr. Thorsten Graf.

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<h3>Eine Wahrung der Frist ist undeutlich</h3>

Betrifft es ein Modell für den Antrag, hat die Rücktrittsbelehrung ebenso in dem Versicherungsantrag sichtbar zu sein. Das pünktliche Versenden der Rücktrittserklärung ist auch an dieser Stelle genügend. Dann ist die Frist gewahrt.

 

<h3>Bei einer nicht merklichen Rücktrittsbelehrung</h3>

Es handelt sich um einen Verfahrensfehler, sobald die Rücktrittsbelehrung bei dem Modell für den Antrag undeutlich erkennbar ist, die auffällige Erscheinung muss somit gewahrt werden. Doch es kommt nicht selten vor, dass das schließlich nicht so ist. Auch in diesem Fall ist der Versicherte berechtigt eine Lebensversicherung zurückzunehmen.

 

<h2>Kontakt zu Anwalt Dr. Graf:</h2>

<ul> <li>Rechtsanwalt Dr. Thorsten Graf</li> <li>Salzufler Straße 141 b</li> <li>32052 Herford</li> <li>Telefon: 05221/ 1 87 99 40</li> <li>Telefax: 05221/ 1 87 99 41</li> <li>info@ra-dr-graf.de <mailto:info@ra-dr-graf.de></li> <li><a href=”//www.ra-dr-graf.de/lebensversicherung-widerrufen/”>Lebensversicherung widerrufen Dr. Graf</a></li> </ul>