Kindeswohl/Online-Spiel/Fahrerflucht

Deutsches Familiengericht ändert ausländische Sorgerechtsentscheidung
Ein deutsches Familiengericht kann eine ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern, wenn das Kindeswohl dies gebietet. In dem entschiedenen Fall stammen die 38-jährige Kindesmutter und ihr 13-jähriger Sohn aus Rumänien. Seit der Trennung vom Vater im Jahre 2005 leben Mutter und Sohn in Deutschland. Im September 2006 sprach der rumänische Gerichtshof Oradea der Mutter mit Zustimmung des Vaters das Recht zur “Großerziehung und Belehrung” des Kindes zu, beließ es ansonsten aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach Schwierigkeiten der Mutter mit der Erziehung ihres Sohnes nahm das Jugendamt das Kind zunächst zeitweise in Obhut. Nachdem eine Betreuung im Haushalt der Mutter nicht mehr möglich war, wurde der Junge in die Wohngruppe eines Kinderheims aufgenommen. Gleichzeitig entzog das Familiengericht dem Vater und teilweise auch der Mutter die elterliche Sorge. Gegen diesen Beschluss hat sich die Mutter mit ihrer Beschwerde gewandt und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt, um das Kind in ihren Haushalt zurückzuholen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Mit seinem Beschluss hat das zuständige Gericht zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte festgestellt. Diese werde durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland begründet. Die deutschen Familiengerichte seien zudem befugt, das Urteil des rumänischen Gerichts abzuändern. Eine derartige, in Deutschland grundsätzlich anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts kann abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes berührenden Gründen geschieht, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 3 UF 109/13).

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Online-Spiel darf Kinder nicht zum Kauf animieren
“Schnapp’ Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas”! So bewarb ein Online-Spieleanbieter weiteres Spielezubehör. Für den virtuellen Schnickschnack muss dann echtes Geld gezahlt werden: 3.000 Diamanten, mit denen im Spiel Ausrüstungsgegenstände erworben werden können, kosten dann 99,99 Euro. Dass Kindern solche zweifelhaften Deals angeboten werden, war Verbraucherschützern ein Dorn im Auge. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat daher eine Softwarefirma wegen Werbung zu einem Fantasyrollenspiel verklagt und letztendlich vom BGH Recht bekommen. Zwei Vorinstanzen hatten laut ARAG Experten noch entschieden, dass die Aussage auch in Verbindung mit einem Link, der das Angebot konkretisiert, nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Kaufforderung an Kinder erfülle. Die beklagte Softwarefirma war im ersten Verfahren allerdings nicht vor Gericht erschienen. Daher erging ein sogenanntes Versäumnisurteil. Gegen diese Entscheidung vom 17. Juli vergangenen Jahres hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Urteile der beiden Vorinstanzen aufgehoben und die Vorgehensweise der Webseitenbetreiber untersagt (BGH, Az.: I ZR 34/12).

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Verletzter begeht keine Fahrerflucht
Verletzte können sich nach einem Verkehrsunfall erst einmal im Krankenhaus versorgen lassen. Das zählt laut ARAG Experten nicht als Fahrerflucht. Im konkreten Fall gaben die zuständigen Richter einem Mann recht, der nach einem selbstverschuldeten Unfall schnell in das Auto eines Bekannten stieg. Der Grund: Die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand war abgeknickt und die Wunde blutete stark. Er ließ sich im Krankenhaus versorgen und rief erst dann die Polizei an. Das angerufene Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe. Das Urteil hob der BGH später zum Teil auf. Das Landgericht muss jetzt prüfen, ob der Fahrer den Unfallort tatsächlich wegen seiner Verletzung verlassen hatte. Wenn das der Fall ist, kann sein Verschwinden unter Umständen gerechtfertigt gewesen sein (BGH, Az.: 4 Str. 259/14).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.

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