LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen Drohung wirksam

LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen Drohung wirksam

Wer seinen Arbeitgeber oder Vorgesetzte ernsthaft bedroht, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Das bestätigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2017 (Az.: 11 Sa 823/16).

Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt und es dem Arbeitgeber nicht länger zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der wichtige Grund liegt in der Regel in einer erheblichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die Weigerung die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann beispielsweise eine solche Pflichtverletzung darstellen. Aber auch das Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten kann eine fristlose Kündigung begründen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem Fall, den das LAG Düsseldorf zu entscheiden hatte, legte der Arbeitnehmer offenbar ein extremes Fehlverhalten an den Tag. Er soll einem Vorgesetzten am Telefon mit den Worten “Ich stech Dich ab” bedroht haben. Wenig später erhielt er die fristlose Kündigung. Seine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Wie schon das Arbeitsgericht Düsseldorf wies auch das das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klage ab.

Der Drohung am Telefon ging offenbar ein schob länger schwelender Konflikt zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten voraus. Auslöser dafür waren wohl anstehende Personalratswahlen. Der Arbeitnehmer hatte dafür für seine freie Liste Wahlplakate auf den dienstlichen Kopierern angefertigt. Sein Vorgesetzter forderte ihn darauf hin zur Kostenerstattung auf. Auf diese Aufforderung reagierte der Arbeitnehmer mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Schließlich wurde er selbst aber wegen Betrugs verurteilt.

Einige Zeit später folgte die telefonische Drohung und die fristlose Kündigung. Diese sei wirksam ausgesprochen worden, urteilte das LAG und folgte der Argumentation des Arbeitsgerichts. Demnach sei schlüssig dargelegt worden, dass es sich bei dem Anrufer um den entlassenen Arbeitnehmer gehandelt habe. Die ernsthafte Bedrohung eines Vorgesetzten führe dazu, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sei. Durch die Schwere der begangenen Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers nicht erforderlich gewesen.

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Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist aber immer eine Einzelfallentscheidung. Daher sollten Arbeitgeber genau prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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