Neues GEG bündelt bisherige Vorgaben-Vielfalt

Gebäudeenergiegesetz erleichtert Sanierungen

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sup.- Muss ein Eigentümer erst Jura studieren, bevor er sein Haus energetisch sanieren darf? Diesen Eindruck hatten zumindest bisher so manche Besitzer von Wohngebäuden, wenn sie eine Modernisierung der Wärmeerzeugung planten. Dieses Vorhaben ließ sich nämlich schon lange nicht mehr einfach dadurch erledigen, dass ein Fachbetrieb mit der Heizungserneuerung beauftragt wurde. Stattdessen waren zunächst einmal die komplexen Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu beachten. So musste beispielsweise je nach Sanierungsvorhaben der voraussichtliche jährliche Energiebedarf berechnet und eine Einbeziehung regenerativer Wärmequellen geprüft werden, für mögliche Förderzuschüsse hatte man die Energieeffizienzklasse des Hauses zu ermitteln – um nur einige der Vorgaben zu nennen.

Diese gesetzlichen Bestimmungen zur Energieeffizienz sind auch weiterhin bedeutsam für ein wirksames Vorgehen gegen Schadstoff-Emissionen und Klimawandel. Immerhin ist die Wärmeerzeugung für nahezu die Hälfte des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland verantwortlich. Aber die Umsetzung all dieser Vorgaben wurde jetzt erleichtert, da die drei genannten Gesetze seit dem 1. November 2020 wesentlich transparenter in dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) gebündelt sind. “Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem modernen Gesetz zusammengeführt”, erläutert das Bundesinnenministerium, das gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium federführend bei der Gesetzesvorlage war: “Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen.” Über Neuerungen im GEG wie z. B. die Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards informiert die Website des Innenministeriums (www.bmi.bund.de). Dort gibt es auch einen Link zum vollständigen Gesetzestext.

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Natürlich ändert auch das GEG nichts daran, dass die Wärmeerzeugung in Gebäuden noch für eine ganze Reihe von Jahren nicht völlig ohne fossile Energieträger wie Gas oder Öl auskommen wird. Zu den Aufgaben eines verantwortungsvollen Eigentümers gehört deshalb nicht nur der gesetzeskonforme, möglichst effiziente Umgang mit diesen Brennstoffen, sondern auch ein umweltgerechter Einkauf der Reserven. So können z. B. Ölheizungsbesitzer mittlerweile für die Neubefüllung ihres Tanks gezielt CO2-neutrales Heizöl bestellen. Was zunächst wie ein Widerspruch klingt, wird durch die heutigen Möglichkeiten der weltweiten CO2-Kompensation zur realistischen Option: Für Brennstoffe mit dem ” RAL-Gütezeichen CO2-kompensierte Energieprodukte” haben die Händler bereits im Vorfeld Zertifikate aus Klimaschutzprojekten erworben, um die Emissionen der von ihnen vertriebenen Brennstoffe auszugleichen (www.guetezeichen-energiehandel.de). Das Gütezeichen ist zudem der Beleg, dass die vorgeschriebenen Qualitätsstandards dieser Kompensationsberechnungen extern überwacht werden.

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