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Der Begriff „Werbung“ findet sich in der neuen DSGVO nur in Artikel 21 DSGVO unter dem Begriff „Direktwerbung“. Art. 21 Absatz 2 DSGVO: „Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.“ Art. 21 Absatz. 3 DSGVO: „Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.“ Artikel 21 Absatz 1 verweist auf Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO. Nach Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO: Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Interessensabwägung

Die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen richtet sich im Wesentlichen nach einer Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO – außer es liegt eine wirksame Einwilligung vor.

Eine Interessensabwägung ist stets durchzuführen und zu dokumentieren. Achten Sie hierbei auch auf die weiterhin geltenden Regelungen zur unzumutbaren Belästigung aus § 7 UWG.

Grundsätzlich ist die Werbung immer dann als unrechtmäßig zu bewerten, wenn die betroffene Person nach Art. 21 DSGVO von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat. Durch den Widerspruch überwiegt das Interesse der betroffenen Person gegenüber der Werbemaßnahme. (sog. Interessensabwägung).

Das Widerspruchsrecht kann jederzeit und unentgeltlich geltend gemacht werden. Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht müssen leicht verständlich formuliert und schnell auffindbar sein.

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Bisher erteilte Einwilligungen der betroffenen Personen wirken fort, sofern sie der DGSVO entsprechen. Prüfen Sie daher, ob die vorhanden Einwilligungen noch wirksam sind, insbesondere den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 DGSVO entspricht und die Einhaltung der Altersbegrenzung für die Einwilligungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 1 DGSVO gewährleistet ist.

Prüfen Sie Ihre bisherigen Prozesse, ob diese mit den künftig geltenden Regelungen vereinbar sind.

Die E-Privacy Verordnung

Die geplante E-Privacy-Verordnung liegt bisher nur als Entwurf vor und soll künftig die bisherige EU-Richtlinie 2002/58/EG (E-Privacy-Richtlinie) ersetzen. Sie wird weitergehende Spezialregelungen insbesondere im Bereich der Werbung enthalten. Ein mögliches Inkrafttreten ist für Anfang 2019 anvisiert. (Ursprünglich war ein gleichzeitiges Inkrafttreten mit der DSGVO am 25.05.2018 geplant.) Als EU-Verordnung wird sie unmittelbar in allen EU-Ländern gelten und bedarf nicht erst einer Umsetzung in nationale Rechtsnormen.

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Von Müller