BGH zu Haftung bei geschlossenen Fonds: Generelle Verkürzung der Verjährungsfrist unzulässig

BGH zu Haftung bei geschlossenen Fonds: Generelle Verkürzung der Verjährungsfrist unzulässig

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Eine Klausel in Emissionsprospekten geschlossener Fonds zur generellen Verkürzung der Verjährungsfrist für die Haftung ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 22. September 2015 hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Anleger geschlossener Fonds gestärkt (Az.: II ZR 340/14). Die Verkaufsprospekte dienen dazu, dass sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken eines geschlossenen Fonds machen kann. Daher müssen die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sein. Liegen Prospektfehler vor, kann der Anleger in der Regel bis zu drei Jahre nach Kenntnis des Prospektfehlers Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen stellen. Allerdings kann es vorkommen, dass die Emittenten versuchen, diese Frist durch entsprechende Klauseln zu verkürzen.

Derartige Klauseln erklärte der BGH für unwirksam. Nach Ansicht der Karlsruher Richter stelle eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtere. Auch der Zusatz “soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen” führe nicht zur Wirksamkeit derartiger Klauseln, da dies unverständlich formuliert sei.

Im konkreten Fall hatte sich der Kläger im Februar 2004 mit 40.000 US-Dollar zzgl. 5 Prozent Agio an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Als er zu der Auffassung kam, dass der Verkaufsprospekt nicht vollständig und zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufkläre, klagte er im September 2012 auf Schadensersatz aus Prospekthaftung. Die Fondsgesellschaft verwies auf eine Regelung im Prospekt wonach derartige Ansprüche wegen Prospektfehlern sechs Monate nach Kenntnis bzw. spätestens drei Jahre nach Fondsbeitritt verjährt seien, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

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Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verjährt seien. Vor dem BGH hatte der Anleger jedoch Erfolg. Die Regelungen zur Verkürzung der Verjährungsfristen seien unwirksam da eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine unzulässige Haftungsbeschränkung darstelle.

Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechte der Anleger gestärkt. Geschädigte Anleger, die mit der Entwicklung ihrer Kapitalanlage unzufrieden sind und Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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