Wen soll das Gericht als Vormund für Ihr Kind einsetzen?

Sorgerechtsverfügung: Für den Ernstfall vorsorgen

Wer jung und gesund ist, macht sich oft keine Gedanken über eine ernste Krankheit oder gar den eigenen Tod. Oft ist es dann ein Beinahe-Unfall oder ein Todesfall im Bekanntenkreis, der Eltern nachdenklich werden lässt: Was passiert eigentlich mit unseren Kindern, wenn uns etwas zustößt? Können wir Einfluss darauf nehmen, wo die Kinder aufwachsen und wer sich um ihre Belange kümmert, wenn wir das nicht mehr tun können? Tatsächlich gibt es für Sie als Eltern eine Möglichkeit, all diese Dinge für den Ernstfall festzulegen: In einer sogenannten Sorgerechtsverfügung können Sie bestimmen, wen das Gericht als Vormund für Ihr Kind einsetzen soll. Diese Frage ist besonders für Alleinerziehende von großer Bedeutung, weil das Sorgerecht unter Umständen auf den anderen Elternteil übergeht, wenn sie es nicht mehr ausüben können. Wie entscheiden die Gerichte, wenn keine Verfügung vorliegt? Und was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre Wünsche rechtlich sicher festlegen wollen? Die ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.

Ohne Verfügung entscheidet das Familiengericht
Liegt keine Sorgerechtsverfügung der Eltern vor, muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes einen geeigneten Vormund auswählen. Sind Verwandte von Ihnen – etwa die Großeltern, ein Onkel oder eine Tante des Kindes – bereit und in der Lage, die Vormundschaft zu übernehmen, werden diese in der Regel vom Gericht beauftragt. Weil die persönlichen Bindungen des Kindes ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung sind, kann das Gericht aber auch familiennahen Freunden der Eltern den Vorzug geben. Auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der in Betracht kommenden Personen sind entscheidend. Nur wenn sich in Ihrem Verwandten- oder Freundeskreis kein passender Vormund findet, bestellt das Gericht einen Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als Vormund für Ihr Kind. Wichtig zu wissen für Alleinerziehende: Stand Ihnen das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind zu, ist das Gericht verpflichtet, die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil – sprich: Ihrem Ex-Partner – zu übertragen. Nur wenn diese Regelung dem Wohl Ihres Kindes widerspricht, wird ein anderer geeigneter Vormund benannt. Konkret bedeutet das: Selbst wenn der andere Elternteil gleich nach der Geburt Ihres Kindes aus Ihrem Leben verschwunden ist, kann es passieren, dass er nach Ihrem Tod sorgeberechtigt wird.

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Die eigenen Wünsche in einer Verfügung festlegen
Weil die gerichtliche Anordnung nicht immer dem Willen der verstorbenen Eltern entspricht, sollten Sie möglichst frühzeitig festlegen, wer die Vormundschaft für Ihr Kind übernehmen soll. So können Sie verhindern, dass zum Beispiel der Bruder, mit dem Sie sich vor langer Zeit zerstritten haben, vom Gericht als Vormund eingesetzt wird. Oder Sie können als Alleinerziehende sicherstellen, dass der Vater Ihres Kindes nach Ihrem Tod nicht sorgeberechtigt wird. Eine Sorgerechtsverfügung – das Gesetz spricht von “Benennungsrecht der Eltern” – muss in Testamentsform erstellt werden. Sie haben also die Wahl, ob Sie Ihre Wünsche hinsichtlich eines Vormunds handschriftlich niederlegen und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen oder die Verfügung von einem Notar aufsetzen lassen. In der Verfügung sollten Sie Namen und Geburtsdatum der Kinder genau nennen und festlegen, wer im Falle Ihres Todes zum Vormund berufen sein soll. So vorhanden, sollten Sie auch einen Ersatzvormund benennen. Auch, wer unter keinen Umständen Vormund der Kinder werden soll, können Sie dort regeln – am besten mit entsprechender Begründung. Damit das Familiengericht nach dem Tod von der Verfügung auch Kenntnis erlangt, sollten Sie sie entweder bei einem Notar oder bei der von Ihnen als Vormund benannten Person hinterlegen. Alternativ können Sie die Sorgerechtsverfügung – wie ein Testament – auch gegen eine Gebühr beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen.

Wann das Gericht widerspricht
All diese Festlegungen sind für das Familiengericht grundsätzlich bindend. Nur in einigen wenigen, im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen darf der Richter entgegen Ihren Wünschen entscheiden. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie die selbst noch minderjährige Tante des Kindes als Vormund benannt haben. Denn: Minderjährige können keine Vormundschaft übernehmen. Oder die von Ihnen genannte Freundin ist selbst schwer erkrankt und kann deshalb die Vormundschaft nicht ausüben. Und auch, wenn die in der Verfügung benannte Person die Vormundschaft gar nicht ausüben will, wird das Gericht jemand anderen auswählen. Um das zu vermeiden, sollten Sie mit dem Betroffenen unbedingt vorher abklären, ob er im Ernstfall auch bereit und in der Lage ist, sich um Ihre Kinder zu kümmern. Auch eine gelegentliche Überprüfung der Verfügung ist sinnvoll. Schließlich könnte die früher kinderlose Freundin inzwischen selbst mehrfache Mutter und damit nicht mehr in der Lage sein, noch weitere Kinder zu versorgen.

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