Pfändbarkeit von Zulagen – samstags pfändbar, sonntags nicht. Ein Beitrag von: Rechtsanwältin Maike Koll, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Pfändbarkeit von Zulagen

Rechtsanwältin Maike Koll, Fachanwältin für Arbeitsrecht Bell & Windirsch, Britschgi & Koll

1. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.

2. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.

(Leitsatz des BAG, Urt. v. 23.08.2017, Az. 10 AZR 859/16)

Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit tariflicher Zulagen. Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten als Hauspflegerin. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Tarifvertrag Anwendung, in dessen § 8 auch die Zahlung verschiedener Zuschläge – u.a. für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31.12. (sog. Vorfestarbeit) geregelt ist. Nach einem privaten Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum von Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin zu zahlenden tarifvertraglichen Zuschläge als pfändbares Arbeitseinkommen. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschichtarbeit sowie die Arbeit am 24. und 31.12. unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO seien, da unter den Begriff “Erschwernis” auch die ungünstige Lage der Arbeitszeit falle. Die Zuschläge hätten daher nicht bei der Berechnung des pfändbaren Teils ihrer Vergütung berücksichtigt werden dürfen – in der Konsequenz verlangt die Klägerin von der Beklagten die Nachzahlung der bereits an den Treuhänder abgeführten Zuschläge.

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Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht entschieden zu Gunsten der Klägerin. Da die Beklagte die Ansicht vertrag, dass Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO nur Tätigkeiten beträfen, die als solche beschwerlich seien, begehrt sie im Wege der vom LAG zugelassenen Revision weiterhin die Klageabweisung.

Das BAG entschied daraufhin wie folgt: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind im Wege der Auslegung als Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr.3 ZPO anzusehen und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Die Arbeit zu diesen Zeiten ist mit herausgehobenen Belastungen verbunden bzw. unterliegt einem besonderen Schutz der Rechtsordnung. Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in § 6 Abs. 5 ArbZG und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf die Wertung in § 9 Abs. 1 ArbZG zurückgegriffen werden. Ebenfalls bestärkt in seiner Entscheidung sieht sich das BAG durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung, die den Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung der Arbeitnehmer schützen. Daraus wird deutlich, dass Verfassungs- und Gesetzgeber die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie die Nachtarbeit als besonderer Erschwernis betrachten.

Da es – so das BAG in seiner Entscheidung – in Bezug auf die Schicht-, Samstags- und die sog. Vorfestarbeit eine vergleichbare gesetzgeberische Wertungen nicht gibt, können entsprechende Zulagen nicht unter dem Begriff der Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO zusammengefasst werden. Aus Sicht des BAG sind Zuschläge für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit daher durchaus pfändbar.

Fazit:
Arbeitseinkommen darf grundsätzlich bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden. Es gibt allerdings Lohn-/Gehaltsbestandteile, die auch dann nicht gepfändet werden dürfen, wenn sie über der Pfändungsfreigrenze liegen. § 850a ZPO führt diese Lohn-/Gehaltsbestandteile als sog. unpfändbare Bezüge auf; hierunter fallen auch die sog. “Erschwerniszulagen”. Mit seinem Urteil hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine umstrittene Frage des Lohnpfändungsrechts geklärt, nämlich die Frage, welche Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind und welche nicht. Soweit das BAG Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar einordnet, hat es gleichzeitigt auch festgestellt, dass diese Zulagen nicht beliebig hoch sein dürfen. Sie müssen sich im “Rahmen des Üblichen” halten. Als Anknüpfungspunkt dient insoweit § 3b EStG (Einkommensteuergesetz). Soweit der Gesetzgeber hier Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sollen diese Zuschläge im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen sein.

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